Kanzlei Kunke

"Ihr zuverlässiger Partner im Datenschutz"

Leistungen

Auskunftsansprüche, Bußgeldverfahren, Auftragsverarbeitungsverträge……

In allen Datenschutzfragen und angrenzenden Gebieten begleiten und beraten wir Sie gern!

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Datenschutzbeauftragter

Als externer und TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter stehen wir Ihrem Unternehmen gerne unterstützend zur Seite. Wir entwickeln Ihr Datenschutzkonzept und stellen eine reibunglose Umsetzung sicher.

Wir erstellen Datenschutzerklärungen, Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutz-Folgenabschätzungen, beraten Sie zur DSGVO und schulen Ihre Mitarbeiter.

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Mitgliedschaften:

Logo des Verbands 'Die KMU-Berater Bundesverband freier Berater e.V.'
Logo der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. 'GDD Mitglied'
Bildschirmfotos von Fernsehauftritten von Christopher Kunke

Ihre Kanzlei in Datenschutzfragen

Rechtsanwalt Kunke

Portraitfoto von Rechtsanwalt Christopher Kunke

Rechtsanwalt Christopher Kunke ist ein auf Datenschutz spezialisierter Rechtsanwalt und ein TÜV-zertifizierter Datenschutzauditor u. –beauftragter. Er bildet als Seminarleiter bei TÜV Nord Datenschutzbeauftragte aus und ist als externer Datenschutzbeauftragter für diverse Unternehmen tätig. Zusätzlich ist er Lehrbeauftragter der Hochschule Kaiserslautern. Nach Vorbeschäftigungen bei der GOOGLE Deutschland GmbH und im Datenschutzrechts-Team von PricewaterhouseCoopers war er zuletzt zwei Jahre Digitaler Marktwächter der Verbraucherzentrale NRW. Zu seinen Aufgaben gehörte die Verfolgung und Abmahnung von unternehmerischen Datenschutzverstößen.

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Kosten

Zwei händeschüttelnde Anzugträger

Unsere Beratungsleistungen bieten wir nach fairen Pauschalvereinbarungen oder auf Stundenhonorarbasis an.
Bei außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenvertretung ist eine Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) möglich.
Kontaktieren Sie uns gerne für ein Angebot.

Kontakt

DSGVO

Flagge von Europa im Wind

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bildet die Grundlage der europaweiten Datenschutzreform. Als europäische Verordnung geht sie den nationalen Bestimmungen vor und trat am 25 Mai 2018 in Kraft. Allerdings erlaubt die Verordnung den Mitgliedstaaten ergänzend, nationale Regelungen zu treffen. Der deutsche Gesetzgeber machte von dieser Möglichkeit im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfassend Gebrauch. Etwa ist gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG ein Datenschutzbeauftragter auch dann zu benennen, wenn regelmäßig mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

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