Fehlerhafte Datenschutzerklärung?

Datenschutzrecht und die wettbewerbsrechtliche Abmahnung


Abmahnungen nach UWG
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen. Durch sie wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht und deshalb enthält sie ein Verlangen der Gegenseite nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte das beschriebene Verhalten zukünftig zu unterlassen. Zudem verpflichtet er sich, falls er die abgemahnte Handlung wiederholt, an den Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Abmahnung ist nicht formgebunden und kann daher in jeder Form erteilt werden, auch mündlich.

Zweck und Missbrauch
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung soll durch eine außergerichtliche Einigung wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten beenden und ein gerichtliches Verfahren verhindern. Die Abmahnung dient damit einer effizienten Rechtsordnung.
Bedauerlicherweise wird das Rechtsinstitut der Abmahnung regelmäßig zweckentfremdet, um Mitbewerber unter Druck zu setzen oder vornehmlich Vergütungsansprüche einzufordern. Für den Abgemahnten lässt sich das Motiv hinter der Abmahnung allerdings schwer erkennen. Die in diesem Zusammenhang oftmals genannten Abmahnverbände sind beispielsweise vom Gesetzgeber reglementiert und beabsichtigt. § 8 UWG benennt und berechtigt die rechtsfähigen Verbände ausdrücklich für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei Wettbewerbsverstößen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des UWGs liegen im öffentlichen Interesse und konnten nach Auffassung des Gesetzgebers in der Vergangenheit nicht hinreichend allein aufgrund der Verfolgung durch Mitbewerber verwirklicht werden.

Abmahnung bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften

Nicht jeder Verstoß gegen die Regelungen des Datenschutzrechts ist automatisch abmahnfähig. Verstöße gegen Vorschriften außerhalb des UWGs können nur abgemahnt werden, wenn eine sogenannte Marktverhaltensregel vorliegt. Die Norm muss eine Schutzfunktion im Sinne des Wettbewerbsrechts beinhalten. D.h die verletzte Norm muss die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln. Andernfalls ist die Voraussetzung des § 3 a UWG nicht erfüllt.

Ob die DSGVO Marktverhaltensregeln enthält und damit diesen Anforderungen genügt, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar und stellt eine aktuelle Rechtsunsicherheit dar. Gerichte haben diese Frage bisher nicht einheitlich beantwortet. So wird vertreten, dass die DSGVO eine abschließende Regelung zur Durchsetzung der in dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen enthalte. Andere vertreten die Auffassung, dass Verbände unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Beauftragung der Geltendmachung ihrer Rechte (Art 80 DSGVO) Unterlassungsansprüche durchsetzen können. Diese Frage wurde dem EuGH vom BGH (Beschluss vom 28.05.2020 Az. I ZR 186/17) zur Klärung vorgelegt.

Im Hinblick auf fehlerhafte Datenschutzerklärungen und den bisher einschlägigen § 13 Telemediengesetz (TMG) wurde in der Rechtsprechung allerdings regelmäßig eine fehlerhafte oder fehlende Datenschutzerklärung als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß qualifiziert (OLG Hamburg , Urteil vom 27.06.2013 - Az. 3 U 26/12 u. OLG Köln, 11.03.2016 - Az. 6 U 121).

Verhalten bei eingegangener Abmahnung
Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese keinesfalls ignorieren, weil sonst etwa eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung droht. Um das Kostenrisiko kalkulierbar zu halten, sollte man sich in jedem Fall mit der Abmahnung und dem Abmahnenden auseinandersetzen.
Da zwischen dem Abgemahnten und dem abmahnenden Rechtsanwalt in den meisten Fällen absolute „Waffenungleichheit“ aufgrund der wechselnden und schwer überschaubaren Rechtslage bestehen dürfte, gestaltet sich die selbständige Verhandlung mit der Gegenseite oftmals schwierig.
Die Kanzlei Kunke überprüft die eingegangene Abmahnung, organisiert die Abwehr und führt die Verhandlung für Sie.